Gerichtsurteil: Bundes-Ministerium darf nicht vor E-Zigaretten warnen
Das Nordrhein-Westfälische-Gesundheitsministerium darf nicht mehr vor dem Verkauf nikotinhaltiger E-Zigaretten warnen. Das die Produkte als Arzneimittel ohne Zulassung anzusehen seien, ist nicht rechtens, lautet das Urteil das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster (Az.: 13 B 127/12).
Die Flüssigkeiten die Nikotin enthalten und in der elektrischen Zigarette verdampfen und inhaliert werden, seien kein Arznei. E-Zigaretten hat keinerlei therapeutische Zwecke.
Das Gesundheitministerium hatte im Dezember 2011 vor E-Zigaretten gewarnt, da diese als Arznei anzusehen, aber nicht dementsprechend zugelassen sind. Der Handel und Verkauf mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten ist strafbar.
Das Gericht in Münster stellte fest, dass die nikotinhaltigen Liquide für E-Zigaretten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstufung als Arzneimittel erfüllen, weil nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum im Vordergrund stehe. Auch habe die E-Zigarre und Zubehör „keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder vorbeugende Zweckbestimmung“.
Bei elektronischen Zigaretten wird eine verdampfte Flüssigkeit (Liquid) inhaliert, die Nikotin und andere Substanzen enthält. E-Zigaretten bestehen aus Batterie, Gehäuse, einem elektrischen Vernebler und einer Kartusche, die der Raucher selbst einsetzt.
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